Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern

Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern

Grundsätzliches

Eine Schülerin oder ein Schüler kann von der Teilnahme am Unterricht befreit werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.

Diese Gründe finden Sie in  der BASS unter 12-52 Nr. 21:

Beispiele:

a) persönliche Anlässe (z.B. Kommunion)

b) Teilnahmewunsch an Veranstaltungen, die für die Schülerin oder den Schüler eine besondere Bedeutung haben (z.B. religiöse Veranstaltungen)

c) vorübergehende Schließung des elterlichen Haushaltes

Der Urlaubsantrag muss vorher schriftlich gestellt werden, möglichst eine Woche vorher. Die Klassenleitung kann selbstständig bis zu zwei Urlaubstage im Quartal (Viertelschuljahr) genehmigen. Alles darüber hinaus muss zwei Wochen vorher bei der Schulleitung beantragt werden.

Der versäumte Unterrichtsstoff ist selbstständig nachzuholen! Die Schule steht Ihnen unterstützend zur Seite.

Siehe hierzu auch:

https://www.bra.nrw.de/bildung-schule/schulrecht-schulorganisation/schulpflicht-ruhen-der-schulpflicht-beurlaubungbefreiung-sonderfaellen/beurlaubung-und-befreiung-vom-unterricht

Beurlaubung vor den Ferien

Vor und nach den Ferien besteht ein grundsätzliches Urlaubsverbot!

Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Beurlaubungsverbot ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Es muss nachgewiesen sein, dass dieser Grund nicht der Ferienverlängerung gilt.

Als eindeutige Ausnahme ist der Hinweis auf eine betriebliche Notwendigkeit aus Sicht des Arbeitgebers, den Urlaub vor den Ferien zu beginnen bzw. nach den Ferien zu beenden. Die Schulleiterin entscheidet darüber.